Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 17

§ 17 – Höhe der Geldbuße

(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro. (2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden. (3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt. (4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

Kurz erklärt

  • Die Geldbuße liegt zwischen fünf und eintausend Euro, es sei denn, das Gesetz sagt etwas anderes.
  • Bei vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln kann die Geldbuße für fahrlässiges Handeln höchstens die Hälfte des Höchstbetrags betragen.
  • Die Höhe der Geldbuße hängt von der Schwere der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf gegen den Täter ab.
  • Die finanziellen Verhältnisse des Täters können berücksichtigt werden, aber bei kleinen Ordnungswidrigkeiten meist nicht.
  • Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil des Täters übersteigen; wenn das Höchstmaß nicht ausreicht, kann es überschritten werden.